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Corona-Krise: Rettungsschirm für soziale Dienstleister

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Corona-Krise: Rettungsschirm für soziale Dienstleister

Einerseits ist die Erbringung fürsorgerischer und sozialer Dienste aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen beeinträchtigt, andererseits sind die von sozialen Dienstleistern vorgehaltenen Kapazitäten unbedingt erforderlich, um vor Ort die notwendigen Hilfeleistungen sicherstellen zu können. Soziale Dienstleister sind infolge der Corona-Pandemie akut von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht. Durch die getroffenen Maßnahmen können viele ambulante Angebote etwa in der Kinder- und Jugendhilfe oder in der Behindertenhilfe nicht wie gewohnt erbracht werden (z. B. Schließung von Heilpädagogischen Tagesstätten), während stationäre Einrichtungen einen höheren Personalbedarf haben (z. B. Heimbewohner gehen nicht in die Werkstatt für behinderte Menschen, sondern werden auch tagsüber in den Wohneinrichtungen betreut). Besonders schwer von finanziellen Einbußen betroffen sind dabei die freien Wohlfahrtsverbände. Denn diese dürfen als gemeinnützige Träger - anders als kommerzielle Anbieter - kaum Risikorücklagen bilden und können oftmals keine Kredite aufnehmen. Sie werden daher nicht die für die Wirtschaft vom BMF geplanten finanziellen Hilfen in Anspruch nehmen können.

Ziel ist, dass die Leistungsträger im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit den Bestand der sozialen Dienstleister in diesem Zeitraum sicherstellen. Es gibt derzeit jedoch keine gesetzliche Grundlage, die es den Leistungsträgern ermöglicht, ihre Zahlungen an die sozialen Dienstleister fortzusetzen.

Die Städte, Landkreise und Bezirke in Bayern haben als zuständige Leistungsträger in vielen Fällen dennoch schon reagiert und zahlen die Entgelte zumindest größtenteils weiter, auch wenn die Leistungen nicht voll erbracht werden können, und gestatten die Umsetzung des Personals während dieser Krisenzeit. Denn es gilt, die Träger der Einrichtungen und Dienste zu erhalten und ihnen in dieser schwierigen Zeit zu helfen. Klar ist: Dahinter verbergen sich oft komplizierte förderrechtliche und fachspezifische Fragen, für die zum Teil noch gemeinsam mit dem StMAS Lösungen gesucht werden.

Nun gibt es auch aus dem Bund wichtige Unterstützung: Gestern wurde im Bundestag das „Sozialschutz-Paket“ für die Corona-Krise beschlossen. Der Bundesrat hat auch darüber heute abschließend beraten.

Teil des Sozialschutz-Pakets ist auch eine Absicherung sozialer Dienstleister mit einem „Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG“: Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland sollen finanziell unterstützt werden, damit sie nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Dies wird umgesetzt mit einem Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen. Voraussetzung hierfür ist, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen auch zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beitragen.

Durch den Sicherstellungsauftrag wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, durch welche die Leistungsträger (in Bayern zumeist Städte, Landkreise, Kommunen, aber auch die Bundesagentur für Arbeit) weiterhin an die sozialen Dienstleister zahlen können und zwar unabhängig davon, ob diese ihre bisherige Leistung tatsächlich ausführen oder nicht. Der Sicherstellungsauftrag soll durch sachlich subsidiäre und zeitlich begrenzte monatliche Zuschüsse der Leistungsträger an die sozialen Dienstleister erfolgen. Der Sicherstellungsauftrag umfasst alle sozialen Dienstleister, die mit den Leistungsträgern im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in Leistungsbeziehungen stehen.

Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Die konkrete Umsetzung dieses „Rettungsschirms für soziale Dienstleister“ wird zu beobachten sein.

Text: AK Sopo CSU-Fraktion

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